Abrechnung bei einem später beschränkten Rechtsmittel
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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In dem der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 30.10.2019 - V ZR 299/14 - zugrundeliegenden Verfahren war zunächst unbeschränkt gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber dann später nur wegen eines Teilbetrags durchgeführt worden. Nach dem BGH ist in einem solchen Fall der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf eine umfassenderen Auftrag beruhende Tätigkeit der unbeschränkten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend die Gebühren gegenüber seinem Mandanten gelten zu machen, die Gegenstandswertfestsetzung insoweit erfolgt dann noch § 33 RVG auf Antrag des Anwalts.