Loveparade 2010 - doch keine Verjährung im Juli 2020?
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
I. Erinnerungs- und Zuständigkeitslücken
Es ist still geworden hier im Beck-Blog zum Thema Loveparade 2010. Vergessen ist das Thema nicht. Ich habe mich über das Jahr 2019 hinweg über den WDR-Blog und Presseveröffentlichungen zur Hauptverhandlung in Düsseldorf auf dem Laufenden gehalten. Allerdings war diese Hauptverhandlung offenbar, namentlich die Vernehmung von Zeugen aus den Reihen der Polizei, der Veranstalter und der Stadt Duisburg, zum Teil frühere Mitangeklagte, wenig ergiebig.
Bei den einen ist es die Erinnerung, die versagt, was man hinsichtlich der Einzelheiten zu Besprechungen, Sitzungen nach zehn Jahren niemandem unbedingt vorwerfen kann oder will. Allerdings bietet die Berufung auf mangelnde Erinnerung auch ein vergleichsweise bequemes Polster gegen möglicherweise unangenehme Rückfragen und frühere oder jetzige Kollegen belastende Angaben. Die Differenzierung zwischen nicht vorwerfbarer Gedächtnislücke und dem bewussten Verschweigen noch vorhandener Erinnerungen ist von außen betrachtet kaum möglich, so dass das Gericht in manchen dieser vielen Sitzungen offenbar fast verzweifelt um konkrete und weiterführende Auskünfte rang, sie aber dennoch kaum einmal bekam.
Bei den anderen ist es die mangelnde Zuständigkeit, die von Beginn an zum ständigen Topos der Loveparade-Diskussion, nicht nur hier im Beck-Blog, sondern auch in der Hauptverhandlung geworden ist. Offenbar ist es bei dieser Veranstaltung gelungen, die auch bei anderen strafrechtlichen Vorwürfen gegen Organisationen kriminologisch zu beobachtende Verantwortungsdiffusion auf die Spitze zu treiben. Während das Veranstaltungsgelände objektiv und eindeutig auf einer öffentliche Straße, die durch den Tunnel führte, begann, nämlich beim „Eingang“ an den Vereinzelungsanlagen, fühlten sich einige der (ehem.) Beschuldigten und Zeugen jeweils nur für das eigentliche Festival-Gelände oberhalb der Rampe zuständig. Die Zuständigkeiten waren so abgegrenzt, dass offenbar keiner den Überblick über das ganze fragile Veranstaltungskonzept hatte bzw. haben wollte/sollte, soweit es diese Zugangsrampe betrifft, auf der sich die tödliche Massenturbulenz entwickelte.
Rechtlich meinte man seitens der Stadtverwaltung, man müsse zwar vom Veranstalter ein Sicherheitskonzept einholen, aber zu dessen Prüfung sei man weder zuständig noch in der Lage. So wurden – insbesondere hinsichtlich des Zu- und Abgangs vom Gelände über die Rampe im Verlauf des Nachmittags – völlig unrealistische Zahlen genannt, abgesegnet durch ein irrelevantes „Fluchtgutachten“, dass diese Phantasiezahlen zugrunde legte, ohne deren Implausibilität zu erkennen oder erkennen zu wollen. Einen tatsächlich Verantwortlichen zu finden, erscheint also – zumindest wenn man allein die Zeugenaussagen betrachtet - sehr schwierig.
II. Sachaufklärung jenseits des Zeugenbeweises
Umso wichtiger für die Aufklärung erscheint es deshalb, den tatsächlichen Verlauf und die sachlichen und bürokratischen Ursachen für das Geschehen mit dem seit langem fertig gestellten Gutachten des Sachverständigen Prof. Gerlach auch in der Hauptverhandlung voranzubringen. Das Gericht hat nun angekündigt, der Sachverständige werde im März/April 2020 gehört und man habe acht Verhandlungstage dafür vorgesehen. Anfang dieses Jahres war noch die Befürchtung laut geworden, das Gericht wolle den Sachverständigen gar nicht mehr hören, also auch sein Gutachten nicht in die Hauptverhandlung einbringen. Grund für diese Befürchtung war die vom Vorsitzenden angestellte Überlegung, die Verwertung des Gutachtens mache es erforderlich mehrere hundert Zeugen vorher anzuhören. Vgl. dazu hier (Beck-Blog-Link). Nach meinem Eindruck hätte der Sachverständige schon gehört werden können, um dann die Teile seines Gutachtens mit weiteren Beweismitteln abzuklären, die für die Verantwortlichkeit der (noch verbliebenen) Angeklagten relevant sind.
III. Die Verjährung
In rechtlicher Hinsicht wurde am Verhandlungstag 162 eine andere kleine Sensation bekannt: Entgegen der seit Beginn der Hauptverhandlung bei allen Beteiligten verbreiteten Annahme, das Verfahren müsse wegen Erreichens der absoluten Verjährungsfrist für § 222 StGB spätestens am 27. Juli 2020 beendet werden, hat das Gericht nun eine andere Überlegung angestellt: Nicht an dem Tag, an dem vor exakt zehn Jahren das letzte tödlich verletzte Opfer starb, werde der Prozess enden, denn für die fahrlässigen Körperverletzungen an neun oder zehn Personen habe die Verjährungsfrist erst an dem Tag, an dem die letzte psychische Erkrankung eingetreten sei, begonnen.
Zum rechtlichen Hintergrund der Debatte nur so viel:
Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Laut Satz 2 dieser Vorschrift ist aber der Zeitpunkt des Eintritts des „zum Tatbestand gehörenden Erfolgs“ ausschlaggebend, wenn dieser Zeitpunkt erst nach Beendigung der Tat eintritt.
Hintergrund dieser Regelung ist die enge Verknüpfung der Verjährung mit dem Unrechtsgehalt (also auch mit dem Erfolgsunrecht) einer Tat. Wenn der Verjährungszeitraum nach einer Tat den Zeitraum einer „Befriedung und Beruhigung“ markiert, nach dessen Ablauf eine weitere Verfolgung nicht angemessen ist, dann resultiert daraus, dass die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn "der Punkt erreicht ist, ab dem es nicht mehr schlimmer werden kann“ (MüKo StGB-Mitsch § 78a Rz.9).
Es geht also darum, ob dieser Punkt erreicht war, als das letzte tödlich verletzte Opfer verstarb oder ob es bis zu dem Zeitpunkt „noch schlimmer“ wurde, als psychische (- nach § 229 StGB relevante -) Beeinträchtigungen sich manifestierten, was einige Zeit später der Fall gewesen ist bzw. sein könnte. Da die Verjährung nach ganz hM tatbestandsbezogen wirkt, bewirkte dies hinsichtlich § 229 StGB dann eine andere Frist, die später begann und dann auch später enden wird.
Dies wirft zunächst rechtlich die Frage auf, woran sich der Verjährungsbeginn bei tateinheitlich verwirklichten Delikten orientiert. Meine Kollegin Puppe hat dazu im Nomos Kommentar die Auffassung vertreten, dass sich die „Verjährung bei ungleichartiger Idealkonkurrenz nach dem schwersten verwirklichten Delikt“ richte (NK-StGB Puppe, § 52 Rz. 57).
Ist damit auch der Verjährungsbeginn gemeint, dann bedeutete dies, übertragen auf den hiesigen Fall, dass das schwerwiegendere Delikt (bzw. dessen Erfolg) den Ausschlag gebe für den Verjährungsbeginn und -ende. Da § 222 StGB schwerer wiegt als § 229 StGB, bliebe es bei der bisher angenommenen Verjährungsfrist. Man könnte dafür anführen, wenn schon die Strafe (also die Unrechtsbewertung insgesamt) sich bei Idealkonkurrenz an dem schwersten Delikt orientiert, dann müsse dies auch für die Verjährung gelten.
Aber ob damit auch der Verjährungsbeginn durch den Erfolg der schwersten Tat markiert ist, erscheint fraglich. Es ist ja gerade eine Folge der Idealkonkurrenz, dass das Unrecht geringfügigerer durch dieselbe Handlung verwirklichter Tatbestände nicht wie bei der Gesetzeskonkurrenz „zurücktritt“, sondern auch im Urteil mitbenannt wird, weil es insbesondere bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht unberücksichtigt bleiben soll. Betrachtet man schlimme Folgen einer Tathandlung, dann kann man deshalb ebenso gut argumentieren, der Punkt, an dem es nicht mehr schlimmer werden kann, sei der Zeitpunkt, an dem der späteste im Urteil mit zu bewertende Erfolg eingetreten ist. Auch wenn schon jemand an den Folgen der Tat gestorben ist, könnten neue Verletzungen anderer Opfer durchaus bedeutsam sein. Die Verjährungsfrist würde sich an dem zuletzt eingetretenen Erfolg orientieren. Das könnte hier, in einem Fall, in dem sowohl vielfacher Tod als auch vielfache Körperverletzungen zu beklagen waren, auch eine später erst eingetretene Gesundheitsschädigung sein. Dies wäre auch die Folge, wenn man mit der hM (vgl. BGH NStZ 2008, 146) von vornherein (auch bei Idealkonkurrenz) jeden einzelnen Tatbestand für sich betrachtet.
Für die Frage, ob und wann genau der Erfolg „psychische Erkrankung“ eingetreten ist, bedarf es allerdings noch psychiatrischer Expertise. Der Eintritt der Störung wird sicherlich nicht mit dem Zeitpunkt der Diagnose gleichgesetzt werden können. Aber auch der Zeitpunkt der traumatischen Erfahrung (24. Juli 2010) kann nicht ausschlaggebend sein. Posttraumatische Belastungsstörungen können durchaus erstmals auch Wochen oder Monate nach dem traumatisierenden Ereignis auftreten. Folgt man der Auffassung, die das Gericht bekundet hat, müsste diese Verzögerung zwischen Traumaereignis und Beginn der Symptomatik bei dem spätesten Eintritt einer solchen Störung bei einem der registrierten Opfer noch an die ablaufende Frist angehängt werden. So könnte sich, sofern es ein Opfer gibt, bei dem die Symptome einer solchen Störung erst Monate nach der Loveparade 2010 aufgetreten sind, der Zeitpunkt des Eintritts der absoluten Verjährung genau um diesen Zeitraum nach hinten verschieben.
Das mag auf den ersten Blick für die Nebenkläger in diesem Verfahren eine gute Nachricht sein. Andererseits kommt es mir von außen betrachtet so vor, als sei in der bisherigen Hauptverhandlung auch schon viel Zeit ohne echten Fortschritt verbracht worden. Zudem, worauf auch das Gericht hinweist, ist diese neue Aussage zur Verjährung auch mit neuen Belastungen für die Opfer verbunden (Quelle: WDR-Blog):
„Richter Plein sagt, zur genauen Klärung des Zeitpunktes wäre eine psychiatrische Untersuchung von jenen neun bis zehn verletzten Nebenklägern nötig, die psychische Verletzungen erlitten hatten. Das Gericht sei sich bewusst, dass eine solche Untersuchung eine “große Belastung” für die Betroffenen mit sich bringe.“
Angesichts dieses zusätzlichen Aufwands und der zusätzlichen Belastung für die Opfer kann man sich vorstellen, dass (alternativ) dann nach dem 27. Juli wegen des dann geringeren Vorwurfs doch noch eine Einstellung nach § 153 StPO erfolgt.
Update/Ergänzung (15:30 Uhr): Ich habe den obigen im Beitrag noch etwas geändert und versucht, missverständliche Formulierungen zu korrigieren.
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Links zu früheren Beiträgen und Diskussionen hier im Beck-Blog und weiteren wichtigen Informationen, die im Netz verfügbar sind:
Februar 2019: Loveparade 2010 - das letzte Kapitel des Verfahrens hat begonnen (ca. 7500 Abrufe)
Januar 2019: Loveparade 2010 - "The Art of the Deal" in der Hauptverhandlung? (ca. 9500 Abrufe)
Juli 2018: Loveparade 2010 in Duisburg - acht Jahre später (11 Kommentare, ca. 4100 Aufrufe)
Dezember 2017: Loveparade 2010 - die Hauptverhandlung beginnt (69 Kommentare, ca. 11300 Aufrufe)
Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 12500 Abrufe)
Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 10600 Aufrufe)
August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 10600 Abrufe)
Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 17700 Abrufe)
Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 18100 Abrufe)
Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 15600 Abrufe)
Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 33000 Abrufe)
Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 41600 Abrufe)
Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 29000 Abrufe)
September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 48000 Abrufe)
Ergänzend:
Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:
speziell: Illustrierter Zeitstrahl
Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010
Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)
Weitere Links:
Artikelsammlung zur Loveparade auf LTO
Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW
Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)
Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)
Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)
Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)
Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.
Blog des WDR zur Hauptverhandlung (Berichte über jeden Prozesstag)