Scheinselbständigkeit einer Lohnbuchhalterin
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Entscheidungen der Sozialgerichte zum Beschäftigtenstatus in der Sozialversicherung sind auch für Arbeitsrechtler interessant, da die rechtliche Qualifizierung als Beschäftigter regelmäßig darauf hin deutet, dass es sich auch um einen Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Vorschriften handelt.
Bemerkenswert ist eine neue Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (11.03.2019 – S 34 BA 68/18, BeckRS 2019, 16319) im Falle einer Lohnbuchhalterin. Diese hatte im Jahre 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hat. Seit 2008 war die Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einen monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000,- € beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Lohnbuchhalterin in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen. Das Sozialgericht gelangte indes zum dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden sei. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Lohnbuchhalterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Auch habe die Lohnbuchhalterin die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Lohnbuchhalterin die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.
Die Folgen spät aufgedeckter Scheinselbständigkeit sind gravierend. Dem betreffenden Arbeitgeber drohen erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen (§ 266a StGB, Steuerhinterziehung). Wer auf Nummer sicher gehen will, leitet frühzeitig ein Statusanfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ein.