BAG: Auslegung von AGB nicht revisibel
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Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft (anders als die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB) keine "Rechtsfrage" iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG und kann daher die Zulassung der Revision nicht begründen. Das hat das BAG entschieden.
Der Kläger begehrt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Seine Klage blieb beim Hessischen LAG ohne Erfolg (Urt. vom 23.1.2019 - 6 Sa 389/18). Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die fehlerhafte Auslegung der Versorgungsrichtlinien durch das LAG rügt. Das BAG hat seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen:
Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand. Sie beziehen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 fff. BGB darstellen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13). Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht.
BAG, Beschl. vom 24.7.2019 - 3 AZN 627/19, BeckRS 2019, 17230