Keine Einigungs- und Terminsgebühr für Telefonat mit dem Ziel der Korrektur von Tippfehlern
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Frankfurt a. M. hat sich im Beschluss vom 18.6.2019 - 6 W 15/18 mit der Frage befasst, ob eine Einigungs- und eine Terminsgebühr entstanden sind. Zwar hatte ein Telefonat zwischen den Prozessbevollmächtigten stattgefunden, im Kostenfestsetzungsverfahren wurde nur nachgewiesen, dass das Telefonat um die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ging. Dies reichte natürlich nicht für eine Einigungs- und eine Terminsgebühr. Andererseits zeigt aber die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., dass es entscheidend wichtig ist, „gebührenrelevante“ Gespräche bzw. Telefonate hinreichend ausführlich und genau zu dokumentieren, damit im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechende Darlegungen möglich sind und eine entsprechende Glaubhaftmachung gelingt.