Zeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam, Grenze für eine Zeittaktklausel liegt bei sechs Minuten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Mit zahlreichen Grenzfragen bei Klauseln in Vergütungsvereinbarungen hat sich das OLG München im Urteil vom 05.06.2019 -15 U 318/18 Rae befasst, unter anderem mit der Frage, ob in einer Vergütungsvereinbarung eine Zeittaktklausel von 15 Minuten wirksam ist. In Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung stellte sich das OLG München auf den Standpunkt, dass eine Zeittaktklausel von 15 Minuten unwirksam ist, als obiter dictum wurde aber mitgeteilt, dass der Senat eine Grenze für eine zulässige Pauschalierung bei 6 Minuten ansetzen würde. Eine Zeittaktklausel von sechs Minuten in einer Vergütungsvereinbarung wäre demnach zulässig. Die Revision wurde zugelassen.