Bildungsurlaub für Yogakurs?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
In vielen Bundesländern haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme. Dieser sog. Bildungsurlaub ist in den Gesetzen der Länder unterschiedlich ausgestaltet. Auch dort, wo es ihn gibt, macht nur ein Bruchteil der Arbeitnehmerschaft hiervon Gebrauch. Die Seminarangebote sind vielgestaltig und mancher Arbeitgeber hadert mit ihnen. So mag man durchaus die Frage stellen, ob auch die Teilnahme an einen Yogakurs einen Bildungsurlaub rechtfertigt. Vor dem Hintergrund signifikant ansteigende Ausfallzeiten wegen psychischer Erkrankungen erscheint es jedenfalls nicht unplausibel, Kursangebote, die das innere Gleichgewicht des Arbeitnehmers stärken, als mitumfasst anzusehen. So hat jetzt auch das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.4.2019 - 10 Sa 2076/18, Pressemitteilung Nr. 13/19 vom 16.04.2019) entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ bejaht. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.