Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvertretungszuschlag
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BGH die Prozesskostenhilfebewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die in diesem Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge, dh Erhöhungszuschlag VV 1008 RVG zu beschränken. Im Beschluss vom 5.2.2019 - II ZB 10/18 hat der BGH diese Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Der auf Prozesskostenhilfe angewiesene Streitgenosse hat in einem solchen Fall nicht nur das Risiko, im Unterliegensfall Kosten an die Gegenseite erstatten zu müssen, sondern auch das Risiko eines Rückgriffsanspruchs des nicht bedürftigen Streitgenossen, der für sämtliche Gebühren mit Ausnahme der Erhöhungsgebühr im Verhältnis zum Anwalt aufzukommen hat. Ist das die Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten? Oder andererseits - wieso soll ein Streitgenosse mehr aufwenden müssen nur weil der andere Streitgenosse auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist und ein Rückgriffsanspruch gegen ihn wirtschaftlich nicht werthaltig ist ?