Verjährungshemmung nur durch Antragstellung beim Oberlandesgericht
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat sich mit der Frage befasst, ob ein kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht eingereichter Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr die Verjährung hemmt. Nach dem OLG Braunschweig, Beschluss vom. 11.4.2019 -1 ARs 5/19 - wird die Verjährung eines Anspruchs auf Festsetzung einer Pauschgebühr (§ 51 RVG) durch den Eingang des Antrags beim unzuständigen Gericht nicht gehemmt. Eine Hemmung trete allein durch die Antragstellung bei dem gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht ein.
Eine Parallele zu § 204 Abs. 1 BGB sieht das OLG Braunschweig nicht, da es dort zur Verjährungshemmung nur komme, wenn der Schuldner zeitnah nach Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von der Forderung des Gläubigers erlangt, vergleichbare Regelungen fehlten beim Antrag gemäß § 51 RVG.