Zugang einer schriftlichen Kündigung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Eine Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der schriftlichen Form, anderenfalls ist sie unwirksam (§ 126 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem anderen Teil auch in dieser Form zugehen (§ 130 BGB). "Zugang" bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis nehmen kann. Ob und wann er das Schreiben tatsächlich liest und was er anschließend damit macht, ist unerheblich.
Das LAG Düsseldorf meint allerdings, die Kündigung sei nicht wirksam zugegangen, wenn der Arbeitnehmer nur ein Exemplar des Schreibens erhalte, dessen Empfang auf ihm quittiere und es sogleich an den Arbeitgeber zurückgebe:
Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.
Das Gericht beurteilt diesen Sachverhalt anders, als wenn der Arbeitnehmer neben der original unterschriebenen Kündigung noch eine Kopie erhält und dann irrtümlich statt auf der Kopie auf dem Original den Empfang quittiert und dieses zurückreicht (BAG, Urt. vom 4.11.2004 - 2 AZR 17/04, NZA 2005, 513).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben in der Revisionsinstanz einen Vergleich abgeschlossen (BAG 24.1.2019 - 2 AZR 463/18).
LAG Düsseldorf, Urt. vom 3.7.2018 - 8 Sa 175/18, NZA-RR 2018, 653