Keine Parkgebühren am Ort des Kanzleisitzes
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit der Frage, ob auch Parkgebühren zu erstatten sind, wenn der Anwalt am Ort des Kanzleisitzes einen Gerichtstermin wahrnimmt, hat sich das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 29.10.2018 - 2 Ws 531/18 - befasst. Nach dem OLG Düsseldorf gehören Parkgebühren zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise im Sinne von VV 7006 RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regele die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liege das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, würden Parkgebühren wie Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten.