DS-GVO: Ist der Name des Mieters auf dem Klingelschild datenschutzrechtlich unzulässig?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Den datenschutzrechtlichen „Aufreger der Woche“ können wir natürlich auch gerne hier im Blog diskutieren: Der Thüringische Datenschutzbeauftragte Lutz Hasseders meint, es liege eine unzulässige Datenübermittlung an Dritte vor, wenn der Vermieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters ein Namensschild außen an der Klingel anbringt. Wenn keine Einwilligung durch den Mieter vorliege, sei „die Veröffentlichung des Namens des Mieters auf dem Klingelschild durch den Vermieter nicht in Ordnung.“
Wie sehen Sie das? Der Vermieter hat den Namen ja schon durch den Mietvertrag: Kann man für den Vermieter mit Art. 6 (1) (f) DS-GVO argumentieren? Danach ist die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Der Name am Klingelschild kann z.B. bei Notfällen (Feuer usw.) wichtig sein und liegt auch im Interesse des Mieters (Post, Zulieferungen an ihn sollen nicht im Haus oder bei anderen Mietern landen).
Oder vielleicht noch eleganter über Art. 6 (4) DS-GVO ?“ Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen […],“
Was meinen Sie? Gilt in Deutschland weiter der Satz aus dem Lied von Marianne Rosenberg: „Er gehört zu mir, wie mein Name an der Tür…“?