Spurenbeseitigung ist kein Strafschärfungsgrund
Gespeichert von Carsten Krumm am
Klar würde jeder Nichtjurist sagen: Wenn der Täter nach der Tat sich sorgfältig daran macht, die Tatspuren zu vernichten, dann zeigt dass doch, dass er besonders hohe kriminelle Energie hat. Das muss sich in der Strafe (schärfend) ausdrücken!
Ist aber nicht so:
Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei
berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand
legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung)
der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ (BGH, Beschluss vom
11. August 1995 – 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund
(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 4 StR 126/04, StraFo
2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168,
169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also – wie
hier – mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.
BGH, Beschluss vom 14.8.2018 - 4 StR 136/18