Auch im OWi-Recht: "Fehlt die Unterschrift, dann hat Rechtsbeschwerde mit Sachrüge Erfolg"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eigentlich klar. Ein Urteil braucht auch die Unterschrift der Richterin/des Richters. Manchmal aber wird das vergessen...doof. Ist die Rechtsbeschwerde statthaft, so reicht die Sachrüge für die Urteilsaufhebung:
Die gem. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.
1. Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2017 – 1 RVs 35/17 [bei juris]; OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2011 – 1 RVs 166/11 = NStZ-RR 2011, 348; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 337 Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift ist hierbei dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2000 – 4 StR 354/00 = BGHSt 46, 204 = BGH NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 = StV 2001, 155; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 – 1 Ss 318/14 = NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2008 - 4 Ss 90/08 = NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Hamm und OLG Köln, jew. a.a.O.; KK/Greger a.a.O § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 275 Rn. 29).
2. So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil weist keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf. Dieser Mangel wird auch nicht durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen der Richterin und durch die zu Unrecht erfolgte Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeglichen, wonach das unterschriebene Urteil am 07.02.2018 zur Geschäftsstelle gelangt sei. Diese Zusätze vermögen die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung (§ 275 II 1 StPO) nicht zu ersetzen.
OLG Bamberg Beschl. v. 30.4.2018 – 3 Ss OWi 602/18, BeckRS 2018, 7637