BGH zum Beschwerdewert bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Der BGH hat durch Beschluss vom 13.09.2017 (Az. IV ZB 21/16, BeckRS 2017, 126313) bestätigt, dass der Beschwerdewert gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sich grundsätzlich nach dem Aufwand an Zeit und den Kosten bemisst, die erforderlich sind. In speziellen Fällen muss ein etwa vorhandenes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigt werden. Dabei kann der Verurteilte den eigenen Zeitaufwand entsprechend den Regelungen für Zeugen in JVEG bewertet werden, so also maximal 21 EUR pro Stunde (§ 22 S. 1 JVEG).
In der dortigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Teilurteil als hinreichend bestimmt angesehen, sodass der Verurteilte sich nicht darauf berufen konnte, dass sich Anwaltsgebühren den Beschwerdewert erhöhend auswirken.