Was fort ist, ist fort (Art. 4 Rheinisches GG)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Scheidungsverfahren war anhängig. Die Ehefrau reichte trotz Erinnerung den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht ein. So ging es weiter:
25.01.2015 Verhängung eines Zwangsgeldes über 500 € mit Hinweis, dass das Zwangsmittel nicht vollstreckt würde, wenn die Auflage binnen zwei Wochen erfüllt werde.
12.05.2015 Vollstreckungsauftrag
22.06.2015 erfolgreiche Vollstreckung (500 € + 44,55 € Kosten)
19.08.2015 Einreichung des Fragebogens zum VA durch Ehefrau
28.04.2016 Scheidung (rechtskräftig seit 21.06.2016)
12.05.2016 Antrag der Frau auf Rückzahlung des Zwangsgeldes
Der Antrag blieb in 3 Instanzen erfolglos.
Der BGH (Beschluss v. 06.09.2017 – XII ZB 42/17) stellt zunächst klar, dass Rechtsgrundlage für die Vollstreckung die §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 2 Abs. 1 und 3, 3, 6 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) und nicht § 95 FamFG seien.
Der BGH lässt offen, wie zu entscheiden ist, wenn der Zwangsgeldbeschluss zwar rechtskräftig, die Vollstreckung aber noch nicht abgeschlossen ist.
Anders liege es trotz der Funktion des Zwangsgelds als Beugemittel jedoch, wenn bei rechtskräftigem Festsetzungsbeschluss das Beitreibungsverfahren vollständig und erfolgreich durchgeführt ist und die gerichtliche Anordnung erst danach erfüllt wird. Dann könne weder eine Aufhebung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses noch eine Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erfolgen