Ist das, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, verboten?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Kindeseltern hatten einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich zum Umgang des Kindes mit dem Vater geschlossen.
Außerhalb dieser festgelegten Umgangszeiten besuchte der Vater zusammen mit seiner Schwester, also der Tante des Kindes, das Kind in dessen Kindergarten.
Auf Antrag der Mutter verhängte das Familiengericht deshalb gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 €.Auf seine Beschwerde hob das OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.09.17 – 5 WF 63/16) den Ordnungsgeldbeschluss auf:
Der Umstand, dass in Umgangsregelungen bzw. Vergleichen jeweils ausdrücklich und konkret Umgangszeiten geregelt sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass hiermit generell ein Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten mit geregelt sein soll. Zunächst betrifft eine Umgangsregelung lediglich die Verpflichtung beider Elternteile zu den bestimmten Zeiten Umgang zu gewähren bzw. wahrzunehmen. Ein darüber hinaus gehender Regelungsgehalt drängt sich nicht unmittelbar auf.
Soll dem Umgangsberechtigten die Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden, so wäre diese Untersagung ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung bzw. Umgangsvereinbarung aufzunehmen. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Unterlassungsanordnung im Sinne eines Umgangs – bzw. Kontaktaufnahmeverbotes ist, wenn sie vollstreckbar sein soll, im Hinblick auf das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich normierte Bestimmtheitsgebot erforderlich.
Genau andersherum hatte das KG hier (NZFam 2015, 579) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden:
Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontakts zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.