Ehe doch nicht für alle?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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§ 1353 I 1 BGB wird ab 01.10.2017 bekanntlich wie folgt lauten:
Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.
Schwab (FamRZ 2017 Heft 16) weißt mit Recht daraufhin, dass in § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes mit Wirkung vom 01.11.2011 bestimmt ist:
Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.
Können Intersexuelle also heiraten? Und wenn ja, wen?
Schwab meint Ehen seien möglich zwischen: Mann-Frau, Mann-Mann, Frau-Frau, Inter-Inter, Mann-Inter, Frau-Inter