Abflug nach Thailand verhindert - 500 € Ordnungsgeld
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Kindesvater wollte im Rahmen der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung mit seinen beiden Kindern einen Urlaub in Thailand verbringen.
Wenige Tage vor dem geplanten Abflug kam es in Thailand an unterschiedlichen Orten und fern ab von dem Urlaubsort zu insgesamt 4 Bombenanschlägen.
Die Kindesmutter widerrief deshalb ihre Zustimmung zu dem Urlaub und beantragte beim FamG eine einstweilige Anordnung, die es dem Vater verbieten sollte, die Kinder ins Ausland zu verbringen. Die Familienrichterin hörte die Mutter noch am gleichen Tage an und machte deutlich, dass sie ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Vater eine solche Anordnung nicht erlassen werde. Im Übrigen liege eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht vor.
Die Mutter nahm daraufhin ihren Antrag zurück, wandte sich aber noch am gleichen Tag um 22.58 Uhr per Mail an die Bundespolizei am Flughafen und forderte, dass die Ausreise der Kinder verhindert werden möge. Dass sie bereits vergeblich beim Familiengericht versucht hatte, die Ausreise der Kinder per Eilantrag zu verhindern, dass sie von der Familienrichterin über die (relative) Erfolglosigkeit ihres Begehrens aufgeklärt worden war und darüber, dass für Thailand keine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, erwähnte sie gegenüber der Bundespolizei nicht.
Am Folgetag, dem 16. August 2016, wurde der Vater am Abflugschalter von der Bundespolizei angehalten; ihm wurde die Ausreise mit den Kindern nach Thailand untersagt. Daraufhin verzichteten auch die übrigen Reiseteilnehmer (neue Ehefrau und deren beiden Kinder) auf den Flug. Die Kinder (sowie der Vater und die übrige Reisegruppe) konnten die Reise erst nach Flugumbuchung und mit dreitägiger Verspätung antreten.
Das Familiengericht verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 500 €. Ihre Beschwerde blieb vor dem KG erfolglos (KG v. 22.06.17 – 13 WF 97/17 = NZFam 2017, 764).
Die Leitsätze des Gerichts
1. Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll.
2. Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht.
3. Ein Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet und diese auffordert, die vorgesehene Abreise des Kindes an den im Ausland gelegenen Urlaubsort zu verhindern; das Handeln der Polizeibehörde ist dem Elternteil in diesem Fall zuzurechnen.