„Fette Schlampe“ als Kündigungsgrund
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Auch die Beleidigung eines Arbeitskollegen kann eine Kündigung rechtfertigen. Wie stets müssen allerdings auch entlastende Umstände berücksichtigt werden. Beim Arbeitsgericht Bonn (3 Ca 681/17, PM 4/2017 vom 27.7.2017) ist nunmehr ein Fall zum Abschluss gebracht worden, bei dem die Arbeitgeberin, eine Bonner Privatklinik, die Kündigung gleich auf zwei Vorfälle stützte. Der 44 Jahre alte Kläger war seit 2011 bei der Klinik beschäftigt als Hausmeister beschäftigt. Im März 2017 machte der er zusammen mit einem Arbeitskollegen eine Zigarettenpause. Dazu gesellte sich eine Arbeitskollegin von der Rezeption. Während des Gesprächs musterte der Hausmeister seine Kollegin und sagte zu ihr: „Du bist ne richtig fette Schlampe geworden.“ Zur Rede gestellt, berief sich der Hausmeister auf seinen bekannt flapsigen Ton und meldete sich krank. Als dann die Klinik die fristgemäße Kündigung durch eigene Mitarbeiter bei dem Hausmeister zustellen wollte, gab es eine Überraschung. Der Hausmeister öffnete zwar nicht die Tür, sprang aber in voller Arbeitsmontur von dem Gerüst an seinem Wohnhaus, was er gerade neu verklinkerte. Darauf folgte die außerordentliche Kündigung der Klinik wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Der Hausmeister verwies im Prozess darauf, dass er sich bei der Kollegin für seinen lockeren Umgangston entschuldigt habe. Seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorgetäuscht worden. Sein Arzt habe ihn nach der angedrohten Kündigung wegen psychosomatischer Störungen krankgeschrieben und ihm empfohlen, nicht an die Kündigung zu denken und sich durch andere Beschäftigungen abzulenken.
Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Bonn verwies der Richter darauf, dass zunächst die fristlose Kündigung und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen seien. Es sei schwierig, dies zu beweisen. Letztlich müsse der behandelnde Arzt bestätigen, ob der Kläger tatsächlich krank gewesen und das Klinkern seines Hauses damit vereinbar gewesen sei. Danach stimmten beide Parteien einem vorgeschlagenen Vergleich zu, der eine fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung vorsieht. Über die Höhe der Abfindung ist nichts bekannt. Erstaunlich ist schon, dass hier überhaupt eine Abfindung ins Spiel gebracht worden ist.