Kurz vor Toresschluss: Weitere Änderungen im Familienrecht (4)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
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Mit Wirkung vom 22.07.2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. 2017, 2429) in Kraft getreten.
1. Ehen im Inland
Gemäß § 1303 BGB n.F. darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Die Befreiungsmöglichkeit nach § 1303 II BGB a. F. ist ersatzlos gestrichen.
2. Im Ausland geschlossen Ehen
Art 13 EGBGB erhält folgenden 3.Absatz
(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht
- unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und
- aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.“
Es folgen Übergangsvorschriften