Sachverhalt ändert sich so langsam im HVT....und wird zu anderer Tat!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der BGH hatte sich einmal wieder mit dem Tatbegriff zu befassen. Es ging um eine angeklagte Tat, deren Lebenssachverhalt sich im Rahmen des HVT wandelte. Der BGH hat da festgestellt, dass es sich bei der Tat, die letztlich zur Verurtelung führte nicht mehr um die angeklagte Tat handelte. Hier die Ausführungen zum Tatbegriff, die allgemeine Geltung haben:
Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat
im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat
im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem
Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch
die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung
einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht
seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der
Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November
2014 – 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Beschlüsse vom 27. November
2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, 169; vom 10. November 2008 – 3 StR
433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber
nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht
mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrunde liegende Geschehen durch ein anderes
ersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08, juris Rn. 8).
BGH, Beschluss vom 29.3.2017 - 4 StR 516/16