Neu im Familienrecht: Straftatbestand zum Selbermachen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Bislang konnte sich nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) nur derjenige strafbar machen, der einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung des Gerichts zuwiderhandelte.
Durch die Neufassung des GewSchG zum 10.03.2017 (BGBl. I 2017, 386) hat man nun die Möglichkeit die Voraussetzungen für ein strafbares Verhalten selbst zu bestimmen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird nun nämlich nach § 4 Nr. 2 GewSchG auch bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Ob das wohl einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält?