BAG bestätigt Kündigung wegen einer zufällig mittels Videoüberwachung aufgedeckten Pfandmanipulation
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der Fall erinnert an denjenigen der Kassiererin Emmely (BAG Urteil vom 10. 6. 2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227): Die Klägerin war seit 15 Jahren bei einem Supermarkt beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin. Sie war überwiegend als Kassiererin eingesetzt. Im Oktober 2013 stellte die Beklagte einen Inventurverlust in den Warengruppen „Tabak/Zigaretten“ und „Nonfood" in Höhe von mehr als des Zehnfachen im Verhältnis zur vorausgegangenen Inventur fest. Die Ergebnisse von daraufhin durchgeführten Recherchen ließen aus ihrer Sicht nur den Schluss zu, dass der Verlust vom Personal zu verantworten sei. Daraufhin wurde mit Zustimmung des Betriebsrats eine verdeckte Videoüberwachung des Kassenbereichs durchgeführt. Die Auswertung ergab zwar keine weiteren Aufschlüsse hinsichtlich der Inventurdifferenzen, wohl aber war zu erkennen, dass die Klägerin eine „Musterpfandflasche“ über den Scanner gezogen, eine Leergutregistrierung durchgeführt, die Kassenlade geöffnet und Geld aus der Kassenlade genommen hatte. Das Geld hatte sie zunächst im Kassenbereich abgelegt. Zu einem späteren Zeitpunkt hatte sie es dann in ihre Tasche gesteckt. Der von ihr erstellte Kassenbon wies eine Pfandbarauszahlung in Höhe von 3,25 Euro aus. Die Beklagte kündigt der Klägerin daraufhin nach Anhörung des Betriebsrats, der der beabsichtigten Kündigung zustimmte, fristlos. Die von der Klägerin angestrengte Kündigungsschutzklage hatte in letzter Instanz vor dem BAG (Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15, BeckRS 2016, 110311) keinen Erfolg. Das Urteil ist in zweifacher Hinsicht interessant: nämlich einmal soweit es um die Verwertung des Ergebnisses der Videoüberwachung geht, und zum anderen, welche Bedeutung das BAG der geringen Schadenshöhe beimisst (Stichwort: Bagatellkündigung).
Zum ersten Problempunkt äußert sich das BAG (hier stark verkürzt) im Ergebnis wie folgt:
Der Verwertung im Rahmen einer zulässigen verdeckten Videoüberwachung gewonnener Erkenntnisse im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses steht es nicht entgegen, dass die Videoüberwachung in Bezug auf den klagenden Arbeitnehmer anlasslos erfolgt ist. Gab es zur Aufklärung des gegen andere Arbeitnehmer bestehenden konkreten Verdachts strafbarer Handlungen kein milderes Mittel als die Videoüberwachung, ist der mit ihr verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch des klagenden Arbeitnehmers gerechtfertigt. Die Verwertung eines "Zufallsfundes" aus einer gem. § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
Die materiellrechtliche Beurteilung der Kündigung ist demgegenüber verhältnismäßig knapp gehalten. Sie zeigt, dass auch nach der Emmely-Entscheidung des BAG auch Vermögensdelikte zum Nachteile des Arbeitgebers mit nur geringem Schadensumfang durchaus eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Wörtlich heißt es hierzu im Urteil des BAG: „Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es liege ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Manipulation eines Kassenvorgangs zum Zweck, sich selbst auf Kosten des Arbeitgebers zu bereichern, ist „an sich " geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme § 241 Abs. 2 BGB). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Interessenabwägung ohne Rechtsfehler angenommen, die langjährige unbeanstandete Beschäftigung der Klägerin in der Vergangenheit vermöge den eingetretenen Vertrauensverlust im Ergebnis nicht aufzuwiegen. Dabei hat es in seine Würdigung auch einbezogen, dass der Schaden mit 3,25 Euro relativ gering sei. Es hat jedoch zutreffend zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, dass sie sich nach seinen Feststellungen bewusst, heimlich und durch eine gezielte Manipulation der Kassenvorgänge auf Kosten der Beklagten bereichert habe. Der dadurch bewirkte Vertrauensbruch wiegt bei einer stellvertretenden Filialleiterin und Kassiererin besonders schwer. Die Beklagte muss bei einer Arbeitnehmerin in dieser Position von uneingeschränkter Vertrauenswürdigkeit bei der Tätigkeit, insbesondere bei der Bedienung der Kasse, ausgehen können.“