Mehr Rechtssicherheit für offene WLAN
Gespeichert von Dr. Thomas Lapp am
Die mit Spannung erwartete Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist gefallen und schafft mehr Rechtssicherheit für die Geschäftsleute, die ihren Kunden WLAN anbieten. Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist nach der Entscheidung des EUGH für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. die Entscheidung bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Begrenzung der Verantwortung des Anbieters, die in derRichtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (2000/31/EG) geregelt ist. Danach haften Anbieter nicht, wenn sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst. 2. den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und 3. übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Die deutsche Rechtsprechung hatte die Haftungsbegrenzung bislang nicht auf Unterlassungsansprüche angewendet. Vor kurzem hatte der deutsche Gesetzgeber durch eine Änderung des § 8 Abs. 3 TMG die Anbieter von kostenlosen WLAN schützen wollen. Der Wortlaut der Neuregelung war jedoch nicht geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen und es blieb offen, ob die Gerichte im Hinblick auf die Begründung des Gesetzes ihre Rechtsprechung ändern würden.
Aus diesem Grund bietet die Entscheidung des EuGH nun mehr Rechtssicherheit. Der EuGH stellt klar, dass der Anbieter dem Urheberrechtsinhaber nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Auch der Anspruch auf Erstattung von Abmahn- oder Gerichtskosten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Heute liegt nur die Pressemitteilung vor, in der sich dieser Ausschluss der Abmahnkosten nach dem Wortlaut auf Schadensersatzforderungen bezieht. Es ist zu hoffen, dass in der vollständigen Entscheidung auch Abmahn- und Gerichtskosten für die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen werden.
Zulässig bleibt eine gerichtliche oder behördliche Anordnung, die Anbieter von kostenlosen WLAN zur Vorbeugung und Verhinderung von Rechtsverletzungen zu verpflichten. Geeignete Maßnahme hierfür ist nach Auffassung des EuGH die Sicherung des Anschlusses durch ein Passwort. Dadurch kann nach Auffassung des Gerichts ein Ausgleich zwischen den Rechten von Rechteinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von kostenlosen WLAN auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Nutzer auf Informationsfreiheit hergestellt werden. Dabei soll nach Auffassung des EuGH das Passwort nur gegen Offenbarung der Identität des Nutzers weitergegeben werden. Dadurch sollen die Nutzer davon abgehalten werden, Urheberrechtsverletzungen über das WLAN des Anbieters zu begehen. Die genauen Konsequenzen dieser Einschränkung können erst dann abgesehen werden, wenn die vollständige Entscheidung vorliegt.
Soweit man dies aufgrund der Pressemitteilung vorhersehen kann, empfiehlt es sich für die Anbieter kostenloser WLAN, einen Passwortschutz zu implementieren. Dieses Passwort sollte den einzelnen Nutzern nur gegen Offenbarung der Identität mitgeteilt werden. Offen ist, ob dazu E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer (an die dann das Passwort gesendet wird) ausreichen.