Negerkuss bestellt – Kündigung erhalten
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Einsicht, dass die Bezeichnung eines Menschen als „Neger“ diskriminierenden Charakter aufweist, hat sich heutzutage allgemein durchgesetzt. Derartige diskriminierende Äußerungen gegenüber Arbeitskollegen, Kunden etc. können daher grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Weniger eindeutig ist hingegen folgender, gerade vom ArbG Frankfurt a.M. (Urteil vom 13.7.2016 – Ca 1744/16) entschiedenen Fall: In einer Kantine bestellte der Kläger bei einer aus Kamerun stammenden Frau einen „Negerkuss“. Die Schaum-Süßigkeit mit einer Waffel und einem Schokoüberzug ist heutzutage nur noch unter dem Namen „Schokokuss“ bekannt. Nach diesem Vorfall sprach der Arbeitgeber, das Reiseunternehmen Thomas Cook, eine außerordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat hingegen die Kündigung für unwirksam erklärt und der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Da der Mann aus dem mittleren Management mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet habe, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, befand das Gericht. Die Kündigung sei unverhältnismäßig. Ein Sprecher des Reiseunternehmens Thomas Cook sagte, man werde vor weiteren Schritten (Berufung) die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es habe sich aber um keinen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person über einen längeren Zeitraum. Als multikulturelles Unternehmen setze sich Thomas Cook gegen jede Form der Diskriminierung ein.