Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit
Gespeichert von Carsten Krumm am
Wieder einmal Verkehrsverwaltungsrecht. Meist drehte sich das im Blog um Drogenfragen. Heute geht es einmal um einen ehemaligen Alkoholabhängigen. Was müssen die eigentlich für ihre Fahrerlaubnis tun? Hierzu gerade der VGH München:
1. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist. Ist dies nicht der Fall, ist in der Regel die Fahrerlaubnis (noch) nicht erneut zu erteilen.
2. In Anbetracht der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann deren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auch nicht vorübergehend hingenommen werden; Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufs (hier: Gastwirt) rechtfertigen keine andere Bewertung.
VGH München, Beschluss vom 17.06.2016 - 11 CS 16.914