Versorgung der Ex über einen Schein-Arbeitsvertrag begründet keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist normalerweise nichts, was einen Blog-Beitrag wert wäre. Aber dieser Fall ist einfach zu schön, um ihn der Community zu verschweigen:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von über 65.000 Euro als Entgelt für die Monate Januar bis Juni 2012. Sie hat Klage beim ArbG Berlin erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb beim LAG Berlin-Brandenburg ohne Erfolg.
Die Klägerin, Jahrgang 1943, war von 1985 bis 1995 mit Dr. S. (sein Alter wird leider nicht mitgeteilt) liiert. Seit 1990 schloss sie verschiedene Anstellungsverträge mit Unternehmen, an denen Dr. S. maßgeblich beteiligt war. Das monatliche Entgelt betrug jeweils mindestens 10.000 DM. 1995 wandte sich Dr. S. einer neuen Lebensgefährtin zu. Er bot der Klägerin an, ihr auf Lebenszeit einen gehobenen Lebensstandard zu sichern. Unter dem 15.3.1996 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Anstellungsvertrag. Alleininhaber der Beklagten ist Dr. S. Jedenfalls in 1996 erbrachte die Klägerin noch Arbeitsleistungen. Das monatliche Entgelt wurde ihr in Höhe von 20.000 DM (10.224,85 €) bis Dezember 2011 gezahlt. Danach stellte die Beklagte die Zahlungen ein.
Nach Ansicht der Klägerin hat dieser Vertrag auch ihrer Versorgung im Alter gedient. Er sei auch Ausdruck der Anerkennung ihrer Leistungen in den vorangegangenen Vertragsverhältnissen gewesen. Ein vergleichbares Gehalt habe auch die heutige Ehefrau von Dr. S. erhalten, als sie im Jahre 1994 die Leitung des neu eröffneten Büros in Los Angeles übernahm, nämlich 12.000 US-Dollar monatlich.
Diesen Sachverhalt würdigt das LAG wie folgt:
Ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet unter anderem der Austausch von Leistungen (§ 611 BGB). Wird - wie hier - in einem 16-jährigen Vertragsverhältnis in den letzten 15 Jahren monatlich ein Gehalt von 10.225 € brutto gezahlt, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird, handelt es sich um ein Schenkungsverhältnis gemäß § 516 BGB, für das die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 22.2.2016 - 15 Ta 123/16, BeckRS 2016, 68010