AGB-Kontrolle von Regelungsabreden?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet eine AGB-Kontrolle von Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht statt. Eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die keine normativen Wirkungen auf die Einzelarbeitsverhältnisse entfalten soll, muss aber nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung sein, sondern kann auch eine bloße Regelungsabrede darstellen. Als solche genießt sie zur Überzeugung des LAG Düsseldorf keine Freistellung von der AGB-Kontrolle:
1. ...
2. Enthält eine Vereinbarung der Betriebsparteien keine Regelungen, die unmittelbar und zwingend für die einzelnen Arbeitsverhältnisse im Betrieb gelten, so handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Regelungsabrede. Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf eine solche Vereinbarung Bezug, so finden die §§ 305 ff. BGB Anwendung. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht ein.
LAG Düsseldorf, Urt. vom 20.11.2015 - 6 Sa 574/15, BeckRS 2016, 65974