Verfahrensrüge: Daneben gegangen!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Die Verfahrensrüge ist echt ein Thema, das schwierig ist. Man hat da das Gefühl: Die Voraussetzungen sind derart hoch, dass sie als Verteidiger kaum zuverlässig hinzubekommen ist. Hier hätte der Verteidiger aber vielleicht wirklich ein frühzeitiges Scheitern der Rüge vermeiden können, wenn er einfach umfassend nur das ohnehin schon vorliegende Material (nnämlich eine Anlage auf die Bezug genommen worden war) dargestellt hätte:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist bereits nicht entsprechend den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO ausgeführt worden. Danach muss das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Rechtsbeschwerdevorbringens prüfen können, ob der behauptete Mangel vorliegt, wenn die vorgebrachten Tatsachen zutreffen. Eine Bezugnahme auf Anlagen oder Aktenteile ist nicht zulässig (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rdn. 21). In der Verfahrensrüge wird zwar der gestellte Beweisantrag wiedergegeben. Dieser nimmt aber seinerseits Bezug auf Anlagen und auf die Gebrauchsanweisung der Fa. F GmbH. Der Inhalt dieser Anlagen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht mitgeteilt. Zwar wurden der Rechtsbeschwerdebegründung (ohne dass darauf konkret Bezug genommen worden wäre) Anlagen beigefügt. Dies reicht aber - s. o. - nicht.
OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2016 - 4 RBs 37/16