Kein Abzug eines Freibetrags vom Verkehrswerts eines Grundstücks bei Wertfestsetzungen in Ehesachen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bei der Festsetzung des Werts für eine Ehesache herrscht unter den Gerichten Uneinigkeit darüber, welche Freibeträge anzusetzen sind, wenn beispielsweise der Verkehrswert eines Grundstücks bei der Wertbemessung der Ehesache zu berücksichtigen ist. Das OLG Brandenburg hat im Beschluss vom 11.02.2016 - 10 WF 71/15, die pragmatische Auffassung vertreten, in einem solchen Fall den gesamten Verkehrswert des Grundstücks mit einem Anteil von 5 % in die Wertbemessung einfließen zu lassen ohne Berücksichtigung weiterer Freibeträge, dies sei entbehrlich, weil der Vermögenswert nicht uneingeschränkt, sondern lediglich mit einem Bruchteil für die Wertbemessung herangezogen werde.