"junges hochmotiviertes Team" altersdiskriminierend?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Viele Arbeitgeber versuchen, sich in ihren Stellenanzeigen in bestes Licht zu rücken. Dazu gehört offenbar, dass man den Bewerberinnen und Bewerbern die Mitarbeit in einem "jungen Team" in Aussicht stellt. Nicht zum ersten Male hat sich jetzt eine mittlerweile 52-jährige Bewerberin, die es vor einigen Jahren sogar schon zum EuGH geschafft hatte (EuGH, Urt. vom 19.4.2012 - C-415/10, NZA 2012, 493), wegen ihres Alters diskriminiert gefühlt. Ihre Klage auf Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) in Höhe von 10.000 Euro blieb beim LAG Baden-Württemberg jedoch ohne Erfolg:
1. Die Forderung nach sehr guten Englisch- und Deutschkenntnissen als Voraussetzung für die Einstellung eines Softwareentwicklers oder einer Softwareentwicklerin in einem international agierenden Unternehmen ist im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt.
2. Die Formulierung in einer Stellenanzeige, wonach ein Unternehmen ein "junges hochmotiviertes Team" vorzuweisen habe und die Aufforderung, sich zu bewerben, wenn der oder die Bewerber/in "Teil eines jungen, hochmotivierten Teams" werden wolle, ist nicht eindeutig. "Jung" kann sich in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Zusammensetzung des Teams genauso wie auf das Lebensalter der Teammitglieder beziehen. Da keines der möglichen Verständnisse überwiegend wahrscheinlich ist, fehlt auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Lebensalters.
Die Revision wurde zugelassen.
LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 15.1.2016 - 19 Sa 27/15, BeckRS 2016, 67158