Ist Zwangsmediation noch Rechtsschutzversicherung?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat sich im Beschluss vom 14.01.2016 – I ZR 98/15 - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch mit der Frage befasst, ob eine Versicherung noch unter der Bezeichnung „Rechtsschutzversicherung“ einen Vertrag anbieten kann, in dem sie ihre Leistungen von einem vorherig erfolglos in Anspruch genommenen Mediationsverfahren abhängig macht. Die Vorinstanz, OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.04.2015 – 6 U 110/14 – hatte schon den Gebrauch der Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen als eine ungemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers angesehen, mit der Forderung, dass ein solches Vertragsmodell einen irreführenden Gebrauch des Begriffs „Rechtsschutzversicherung“ darstellt, unterlag die klagende Kammer jedoch vor dem BGH, der BGH wies die insoweit auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde zurück.