Bauern als böse Buben? - Gastbeitrag von Blogleser Dr. Frank Bokelmann zum "Gülletourismus"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Blogleser Dr. Frank Bokelmann hatte in der Vergangenheit schon mehrfach Themenanregungen /Texte eingesandt. Heute freue ich mich, einmal wieder etwas bekommen zu haben:
Von Juli bis Oktober ist Erntezeit. Insbesondere in dieser Zeit, inzwischen wegen der riesigen zu bewirtschaftenden Flächen, der Vermaisung der Landschaft und dem neuesten Trend "Gülletourismus" verwandeln sich die (nord-)deutschen Landstraßen einschließlich vieler Bundesstraßen in Tempo 40-Zonen. An einem ganz normalen Samstag findet man sich auf der B 203 zwischen A 23 und Büsum schnell in einer bis vierhundert Meter langen Schlange hinter einem Landwirt, seiner Zugmaschine und einem Anhänger wieder - vorbei an nicht weniger als sieben Busbuchten auf freier Landstraße, die der Bauer aber mitnichten nutzt (wer kennt schon § 5 Abs. 6 StVO). Wer das Gespann überholt, kommt nach einem Kilometer FAhrt an das Ende einer weiteren Autoschlange. Einziger Trost:während man so durch die Gegend zuckelt, kommen einem bis zu vier ähnliche Paraden entgegen.
Verfolgung des bäuerlichen Treibens als Ordnungswiedrigkeit? - Fehlanzeige!
Jetzt stellt sich die Frage aller Fragen. Ist § 5 Abs. 6 StVO anwendbar oder angesichts moderner Straßenverhältnisse längst tot?
Das letzte mir bekannte Urteil aus Schleswig-Holstein wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 6 StVO war eines des AG Elmshorn aus dem August 2013 und betraf einen Radfahrer, der in einer sehr engen, rund 100 bis 150 Meter langen Straße in einer Tempo 30-Zone 11km/h fuhr und sich weigerte, überholwilligen Kfz-Führern das Vorbeikommen zu ermöglichen, indem er z.B. sein Fahrrad auf den Bürgersteig hob: Verurteilung zu einer Geldbuße i.H.v. 10 EUR.
Danke, Herr Dr. Bokelmann!