Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern verfassungswidrig
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht das anwaltliche Berufsrecht von Fesseln befreit. Mit Beschluss vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, ergangen aufgrund einer Vorlage des BGH, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Sozietätsverbot aus § 59 a I 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Letztlich entscheidend für das Bundesverfassungsgericht war wohl die Erwägung, dass der Gesetzgeber auch schon bereits mit den bislang in § 59 a I 1 BRAO als sozietätsfähig anerkannten Berufen gewisse Abstriche bei der Verschwiegenheitsverpflichtung als hinnehmbar angesehen hat.
Es bleibt abzuwarten, welche weitere Entwicklung das anwaltliche Berufsrecht nehmen wird.