Ist ein generelles Verbot der Handynutzung am Arbeitsplatz mitbestimmungspflichtig?
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Nutzung privater Mobiltelefone am Arbeitsplatz durch die Mitarbeiter ist aus der Sicht des Arbeitgebers nicht immer unproblematisch. Man denke an Smartphones mit Foto- und Videofunktionen, von denen die Gefahr der Übermittlung sensibler Daten und Bilder an unbefugte Dritte ausgehen könnte. Ferner ist manchen Arbeitgebern generell die Nutzung zu privaten Gesprächen, zu privaten E-Mail-Abfragen oder zum Surfen im Internet ein Dorn im Auge. Die Frage lautet, ob der Arbeitgeber die Nutzung von Handys eigenmächtig verbieten kann? Dies wird dann zu einem Rechtsproblem, wenn es einen Betriebsrat gibt. Kann der Betriebsrat in diesem Punkt ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamieren? Hierzu gibt es unterschiedliche Äußerungen in der arbeitsgerichtlichen Instanzrechtsprechung. Verneint wurde ein Mitbestimmungsrecht im Jahre 2009 vom LAG Rheinland-Pfalz (30.10.2009 - 6 TaBV 33/09, BeckRS 2010, 66924): Das Verbot eines Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen. Ein entsprechendes Handyverbot des Arbeitgebers sei daher eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht. Entgegengesetzt hat nun das ArbG München (Beschluss vom 18.11.2015, 9 BVGa 52/15) entschieden, wie jüngst der Arbeitsrechtsberater auf seinen Internetseiten berichtete. Arbeitgeber dürfen hiernach die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats generell untersagen. Das generelle Handynutzungsverbot betreffe nicht etwa das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern gestaltet i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die betriebliche Ordnung im Betrieb und regelt das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Dass das Verbot nicht das Arbeitsverhalten betreffe, zeige sich schon darin, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit auch dann zügig und fehlerfrei verrichten können, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Handy werfen, um zu prüfen, ob es verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten anzeigt. Im Übrigen lenke auch nicht jede Nutzung des Handys zu Kommunikationszwecken von der Arbeitsleistung ab. So könne es z.B. für die Konzentration am Arbeitsplatz sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass er bei Bedarf für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar ist. Des Weiteren betreffe das Handyverbot auch deshalb das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten, weil die private Nutzung von Handys am Arbeitsplatz - sei es zum Telefonieren, zum Abspielen von Musik oder zum Radiohören - selbst bei ordnungsgemäßer Erbringung der eigenen Arbeitsleistung andere Arbeitnehmer stören kann.