Nur „kleiner Streitwert“ maßgebend bei Einigung über die Kosten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Dass es sinnvoll ist, bei einer Einigung über die Kosten eines Rechtsstreits und einer Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen genau herauszuarbeiten, ob die Einigung in der Kostenfrage völlig unabhängig war von der Erledigung der Hauptsache, zeigt der Beschluss des VG Regensburg vom 10.6.2015 – RN 6 M 15.717, denn mit einer Einigung nur über die Kosten errechnet sich nach dem VG Regensburg die Einigungsgebühr nur aus dem Kostenwert. Vielfach werden solche Einigungen in Kostenfragen nicht völlig losgelöst von dem Rechtsstreit im Übrigen getroffen. Dann wäre der volle Hauptsachewert als Streitwert bei der Einigungsgebühr zugrunde zulegen.