Wertberechnung bei steckengebliebenen Stufenantrag
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Das OLG Karlsruhe hat sich im Beschluss vom 16.9.2015 – 5 WF 110/15 der überwiegenden Auffassung angeschlossen, dass gemäß § 38 FamGKG für die Wertberechnung des Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Stufenantrag „steckenbleibt“, es also nicht zur Bezifferung der Leistungsstufe kommt, denn mit der Erhebung des Stufenantrags werde auch der Leistungsantrag bereits rechtshängig.