Kein Ersatz der Abschleppkosten in München bei zu lange parkenden Fahrzeugen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein Blogleser hat mir soeben eine Entscheidung des AG München zugemailt. Leider ist der Volltext noch nicht gescannt. den Bloglesern will ich sie aber nicht vorenthalten, da sie von großer praktischer relevanz ist. Das AG München musste entscheiden, ob eine parkraumbewirtschaftende Gesellschaft von einem Halter eines Fahrzeugs, welches die nach bezahlen zulässige Parkdauer überschritten hat, die Abschleppkosten bezahlen muss.
Das AG München hat das verneint. Sowohl ein Anspruch aus §§ 683, 677, 679 BGB bestehe nicht (mangels des nötigen mutmaßlichen Willens), als auch ein deliktischer Anspruch. Die Lage sei nämlich anders zu beurteilen, als bei einem echten "Schwarzparker", da das Abstellen des Fahrzeugs nämlich nicht unbefugt gewesen sei.
AG München, Urteil v. 3.9.2015 - 433 C 14730/15