In Celle ist man sich nicht einig
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Gemäß § 1626 a BGB überträgt das Gericht beiden Elternteilen eines nichtehelichen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Hat diese Neufassung des § 1626a BGB auch Auswirkungen auf Kinder, für die die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund Ehe oder Sorgerechtserklärung bereits besteht, wenn ein Elternteil die Alleinsorge anstrebt?
Gibt es ein Leitbild „gemeinsame elterliche Sorge“ für alle Kinder?
Diese Frage ist – wer die Juristen kennt, ahnt es schon – umstritten.
Am OLG in Celle sind sich die Senate untereinander nicht einig:
Der 10. Senat bejaht dies (OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 UF 80/13).
Anders hingegen der 15 Senat, der meint, auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern von 16. April 2013 bestehe bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge kein Leitbild dahin, dass deren Fortbestand gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses vorzugswürdig ist.
Prüfungsmaßstab sei vielmehr allein, welche Regelung aus Gründen des Kindeswohls zu treffen ist. Mindestvoraussetzung für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge ist neben den eben genannten Kriterien die objektive Kommunikationsfähigkeit und subjektive Konsensbereitschaft der Kindeseltern.
Das von der Gegenansicht nunmehr zusätzlich geforderte Merkmal, dass das Kind bei bestehender schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation der Eltern und nicht möglicher gemeinsamer Entscheidungsfindung erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben
sei abzulehnen.
OLG Celle, Beschluss vom 14.08.15 – 15 UF 44/15
Es macht also einen Unterschied, ob man in Hannover oder Hildesheim lebt