ArbG Berlin: Entschädigung wegen Kündigung in der Schwangerschaft
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Auch Rechtsanwälte sind nicht davor gefeit, sich Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG auszusetzen. Das erhellt ein aktuelles Urteil des ArbG Berlin:
Der beklagte Rechtsanwalt hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin während der Probezeit gekündigt. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch schwanger. Da der Beklagte über keine Erlaubnis der Arbeitsschutzbehörde nach § 9 Abs. 3 MuSchG verfügte, erklärte das Arbeitsgericht in einem ersten Verfahren die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG für rechtsunwirksam. Das hielt den Beklagten aber nicht davon ab, der Klägerin einige Monate später noch einmal zu kündigen. Vor Gericht verteidigte er sein Verhalten damit, er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft mittlerweile beendet sei. Das ArbG Berlin hat auch die erneute Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG kassiert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro verurteilt. Zur Überzeugung des Gerichts hätte er aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.
ArbG Berlin, Urt. vom 13.5.2015 - 28 Ca 18485/14, BeckRS 2015, 69271; Pressemitteilung des Gerichts hier