Fahren ohne Fahrerlaubnis: Einziehung des Kfz
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eigentlich kommt die Einziehung eines Kfz nach Fahren ohne Fahrerlaubnis selten vor. Dabei ist das nach § 21 Abs. 3 StVG durchaus möglich:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Jetzt ist einmal wieder so ein Fall durch die Presse gegangen. Der Beschuldigte hatte der Polizei wohl noch gesagt, dass er auch trotz fehlender Fahrerlaubnis weiter fahren werde...war wohl eher blöd von ihm....