Vorratsdatenspeicherung: Wiss. Dienst des BT ist skeptisch und fordert Änderungen
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Ein Durchwinken des umstrittenen Gesetzes im BT ist eher unwahrscheinlich: siehe das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des BT „Die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung“:
Der WD kommt zu dem Ergebnis dass die Vorgaben des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung weitgehend umgesetzt und teilweise sogar nahezu wörtlich übernommen wurden. Allerdings würden einige Regelungen etwa zur Datenverwendung, -löschung, -weitergabe eine Reihe von Unklarheiten enthalten. Da das BVerfG nicht nur materiell verfassungsmäßige, sondern auch normenklare Vorschriften fordere, müssten diese Unklarheiten korrigiert werden Hierzu gehöre:
- eine unterschiedliche Bezeichnung der Daten in § 101a Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 StPO-E („personenbezogene Daten“, „verwertbare personenbezogene Daten“ auch im Verhältnis zu der sonst gebrauchten Bezeichnung als „Verkehrsdaten“),
- die Vorschrift über die Löschung der Daten (§ 101a Abs. 3 Satz 4 StPO-E i.V.m. § 101 Abs. 8 StPO),
- die Regelung zur Weitergabe der Vorratsdaten an andere Behörden für andere Zwecke (§ 101a Abs. 4 StPO-E).
Der WD äußert sich nicht zum tatsächlichen Nutzen der gespeicherten Daten für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr beschränkt sich auf die Umsetzung der BVerfG-Vorgaben.
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