AG Bonn - TK-Anbieter ist bei ungewöhnlichen Nutzungsverhalten zur Verbindungstrennung verpflichtet: Cut-off bei €150?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Ob dieses Urteil bei albtraumhaften Telefonrechnungen hilft? Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin (ein Mobilfunk-Anbieter) ihre vertraglichen Nebenpflichten dadurch verletzt, dass sie die Internetverbindung trotz des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens – welches zu einer Kostenexplosion führte –, ab einem Betrag von 178,50 € nicht sperrte bzw. den Beklagten nicht zuvor etwa per SMS warnte.
Das AG führte dazu aus, dass insbesondere in Dauerschuldverhältnissen beide Vertragspartner eine Fürsorgepflicht dahingehend treffe, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden. Daraus ergebe sich für den jeweiligen Vertragspartner die Verpflichtung, möglichst kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren.
Für diese Fürsorgepflicht spricht auch, dass der Beklagte ein Nutzungsverhalten an den Tag gelegt habe, dass im krassen Widerspruch zu dem von ihm gewählten „Internet by call“ Tarif stand. Es hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass hier eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag, denn ein vernünftiger Kunde hätte bei einem derartigen Nutzungsverhalten eine Flatrate gewählt.
Die Grenze liegt für das Gericht bei €150. Für ein im Inland automatisch eingewähltes Mobiltelefon war dieser Betrag auf das Dreifache des Betrages der EU-Verordnung anzuheben, da sich -anders als im Ausland- dem Mobilfunkanbieter eine automatische Einwahl im Inland und damit eine ungewollte Selbstschädigung des Kunden nicht so schnell aufdrängen muss wie im Ausland. Die EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 sieht einen Betrag von 50,00 € zuzüglich MWSt vor.
Fundstelle: AG Bonn: 104 C 432/13 (mittlerweile rechtskräftig). Vielleicht kennen Sie ja noch weitere neue Urteile zu dem Themenkreis...