Nur Zinsersparnis Streitwert beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15 - ergibt sich das wirtschaftliche Interesse eines Darlehensnehmers am Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages daraus, dass er von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten. Maßgebend ist somit die Zinsersparnis und nicht die Höhe des Restdarlehensanspruchs. Nach dem OlG Stuttgart trägt die Orientierung an diesem wirtschaftlichen Interesse im übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten irtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint.