Enteignung des Vermieters durch Vermietung an Business Center
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Mein Mandant hat eine ganze Etage in bester Lage in Berlin an eine GmbH vermietet. Als Vertragszweck wurde der Betrieb eines Business Center vereinbart. Der Mieter sollte die Räume zur Einrichtung von Büros für Dritte mit Equipment und Personal nutzen können. Die Untervermietung ist diesem Vertragszweck immanent.
Seit geraumer Zeit zahlt der Mieter keine Miete mehr, der Betrieb geht aber munter weiter. Nach fristloser Kündigung wurde Räumungsklage erhoben. Gleichzeitig wurde der Mieter auf Auskunft über die Personen, an die er untervermietet hat, verklagt. Hierauf reagiert er nicht. Zum Zahlungsrückstand lässt er sich im Rahmen der Urkundsklage nur unerheblich ein.
Wir haben nun die Untermieter ebenfalls auf Räumung verklagt, soweit wir sie recherchieren bzw. identifizieren konnten. Nach einer Räumungsaufforderung haben wir sie außergerichtlich auf Nutzungsentschädigung (§§ 989, 990 BGB) in Anspruch genommen und Schadensersatz angedroht.
Parallel haben wir eine einstweilige Verfügung erwirkt, dass der Mieter nicht mehr untervermieten darf im Hinblick auf das Risiko, dass durch weitere Gebrauchsüberlassungen die Zwangsvollstreckung gefährdet wird. Hier liegt das Problem. Denn von weiteren Untervermietungen erfahren wir – wenn überhaupt – erst hinterher. Und dann wird der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung abbrechen.
Der Mandant wird nun eine Versorgungssperre jedenfalls hinsichtlich der Klimaanlage einrichten. Wasser und Strom sollen einstweilen noch geliefert werden, begründen aber ein weiteres Sanktionspotential.
Ich würde den Druck gegenüber dem Mieter und den Untermietern gerne noch – legal – erhöhen. Denn ich sehe die Gefahr, dass dieses Geschäftsmodell die ideale Einrichtung ist, um den Vermieter auf Dauer zu enteignen.