OLG Hamm: "Mehr als verdoppelte Geldbuße wegen einer Voreintragung? Warum?"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Heute nur mal ein kleiner Abatz in einer Entscheidung des OLG Hamm, der aber deutlich zeigt, dass auch die Geldbußenzumessung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gerne einmal einer näheren Prüfung unterzogen wird:
Weiter ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Geldbuße wegen der Voreintragung mehr als verdoppelt wurde, näherer Erläuterung bedurft hätte. Es handelt sich um eine ganz erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße. Die Voreintragung war nicht einschlägiger Natur. Bei der nunmehr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geht das Amtsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. Insoweit hätte es der näheren Erläuterung bedurft, warum nur die so deutlich erhöhte Geldbuße geeignet war, den Betroffenen an seine Ordnungspflicht zu erinnern.
OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 RBs 28/15
Also:
Wer eine Regelgeldbuße verdoppelt muss gute Gründe haben/im Urteil nennen! Verteidiger dagegen müssen in solchen Fällen schauen, ob sich derartige erläuterungen im Urteil finden!