Kinder- und Jugendanwalt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Betreffende ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, sondern unbekannten Berufes. Sie ist mehrfach von den Familiengerichten als Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG bestellt worden.
Seitdem führt sie in ihrem Briefkopf die Bezeichnung „Kinder- und Jugendanwalt“.
Das OLG Düsseldorf hat eine Unterlassungsklage der Rechtsanwaltskammer abgewiesen. Ein Fall des unlauteren Wettbewerbs liege nicht vor.
Die Angabe „Kinder- und Jugendanwalt“ richte sich ausschließlich an Fachkreise, bei denen es auf deren Verständnis ankommt. Dieses Verständnis vermögen die Mitglieder des Senats hier zu beurteilen, da sie als Berufsrichter beurteilen können, wie Richter und Rechtspfleger ihre Entscheidungen treffen. Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass Fachkreise eine Werbung regelmäßig sorgfältiger betrachten werden, als die Allgemeinheit. Das gilt insbesondere bei weitgehenden Entscheidungen, wie sie hier den Gegenstand der Entscheidung des Familiengerichts bilden. Diese werden regelmäßig nur nach einer umfassenden Information über die Sachkunde und Qualifikation des zu bestellenden Pflegers/Vormundes erfolgen. Hinzu kommt, dass gerade die hier angesprochenen Verkehrskreise über Erfahrung und Fachkenntnisse des Familienrechts verfügen, so dass ihnen bekannt ist, dass es zwar einen Fachanwalt für Familienrecht gibt, nicht aber einen solchen für „Kinder- und Jugendrecht“. Sie werden aus diesem Grunde die Angabe nicht als die Behauptung der Beklagten verstehen, Rechtsanwältin zu sein, sondern in dem Sinne, in dem die Beklagte die Angabe auch verstanden wissen will, nämlich dass sie sich als Sachwalterin des Kindes sieht. Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise unterliegen damit nicht der Gefahr, durch die Werbung irre geführt zu werden.
OLG Düsseldorf v. 11.11.2014 – 20 U 26/14