Unbefriedigend niedriger Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren von im Scheidungsverbund geführten Kindschaftssachen
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach § 44 II 1 FamGKG sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG mit 20 % des Werts der Ehescheidung zu bewerten, wenn diese auf Antrag eines Elternteils gemäß § 137 III FamFG im Scheidungsverbund geführt werden. Nach dem OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.1.2015 – 5 UF 360/14 ist dieser Wert aufgrund der Regelung in § 40 I 2 FamGKG auch für Beschwerdeverfahren maßgeblich, für eine analoge Anwendung von § 40 II FamGKG bestehe keine Veranlassung. Eine klarstellende Regelung des Gesetzgebers wäre daher wünschenswert, die dem anwaltlichen Aufwand bei derartigen Beschwerdeverfahren durch eine entsprechende Regelung des Gegenstandswerts hinreichend Rechnung trägt.