Keine gebührenrechtliche Einheit der Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach § 16 Nr. 5 RVG sind erstinstanzliche Aussetzungen- und Abänderungsverfahren kostenrechtlich „dieselbe Angelegenheit“. Diese „künstliche“ Klammer gilt jedoch nicht für die jeweiligen Beschwerdeverfahren, diese sind jeweils besondere Angelegenheiten, wie das OVG Münster im Beschluss vom 5.3.2015 – 8 E 124/15 zutreffend festgestellt hat.